Rechtsanspruch auf Betreuung?

1. Was genau bedeutet der neue Rechtsanspruch?

Ab dem 01. August 2013 muss es für alle Ein- bis Dreijährigen öffentlich geförderte Betreuungsplätze geben. Dieser Rechtsanspruch richtet sich auf einen Platz in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege. Beide Betreuungsformen werden dabei als gleichwertig angesehen.

2. Was kann ich tun, wenn mein Kind keinen Betreuungsplatz bekommt?

Bemühen Sie sich rechtzeitig um einen Betreuungsplatz und beachten Sie dabei die Anmeldefristen der Einrichtungen. Bekommen Sie trotzdem keinen Platz für Ihr Kind, können Sie vor dem zuständigen Verwaltungsgericht klagen.

3. Kann ich den Kitaplatz meiner Wahl einklagen?

Laut Statistischem Bundesamt fehlen noch 220.000 Plätze. Daran dürfte sich auch bis 01.08. nicht mehr viel ändern. Die Möglichkeiten zum Einklagen eines bestimmten Platzes sind begrenzt. Voraussetzungen dafür sind, dass die Kommune eine Krippe betreibt und es muss festgestellt werden, dass die Kapazitäten tatsächlich noch nicht erschöpft sind. Doch auch dann besteht kein Anrecht auf den Wunschplatz.

4. Kann ich mir die Kosten einer privaten Betreuung erstatten lassen?

Erhalten Sie auch nach einer Wartezeit keinen Betreuungsplatz, können Sie eine private Betreuung in Anspruch nehmen. Diese Kosten können als Schadenersatz gerichtlich geltend gemacht werden. Erst kürzlich hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Rheinland Pfalz entschieden dass die Stadt Mainz der Mutter einer Zweijährigen die Kosten für die Unterbringung in einer privaten Kinderkrippe erstatten muss, da ein Platz in einer staatlichen Einrichtung nicht zur Verfügung stand.

5. Kann ich meinen Verdienstausfall einklagen?

Eltern können einen Verdienstausfall einklagen, wenn der Schaden darin liegt, dass sie ihre Arbeitsstelle aussetzen müssen, um ihr Kind zu betreuen. Das gleich gilt, wenn eine neue Arbeitsstelle aus dem gleichen Fall nicht angetreten werden kann. Voraussetzung für die Schadensersatzansprüche ist grundsätzlich, dass die Eltern den Betreuungsbedarf rechtzeitig mitgeteilt haben und die Bedarfsbedeckung muss unaufschiebbar sein. Außerdem müssen die Eltern den Schaden möglichst gering halten (Schadensminderungspflicht).
Grundsätzlich sollten Sie sich möglichst frühzeitig um einen Betreuungsplatz kümmern und sich über alternative Betreuungsmöglichkeiten informieren. Ist abzusehen, dass es keinen staatlichen Platz und Sie einen finanziellen Schaden davon tragen, bietet sich die Einholung anwaltlicher Hilfe an.

Quelle :Newsletter Kita aktuell vom 21.07.2013