Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2
In ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf einer Coronavirus-Impfverordnung plädieren Kinder- und Jugendärzte für eine Ergänzung bzw. Konkretisierung der Einrichtungen, die durch die Verordnung einen besonderen Schutz erfahren sollen.
In § 4 (2) unter Punkt 3 sollten Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes § 33 ergänzend aufgeführt werden.
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) stellt Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 unter einen besonderen staatlichen Schutz. Zu diesen gehören Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, inklusive Kindertagespflege, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime und Ferienlager. Dort Beschäftigte dürften somit vom Grundsatz her zu dem Personenkreis gehören, der gemäß § 4 „in zentralen Bereichen der Daseinsvorsoge für die Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen eine Schlüsselstellung besitzen“. Der bund-länderübergreifende Konsens, dass die Aufrechterhaltung des Betriebs von Betreuung und Schule sehr hohe Priorität bei der Maßnahmenplanung zur Bewältigung der Pandemie zugeschrieben wird, trägt diesem Gedanken Rechnung.
Am 5.12.20 wurde in einem live chat des Herrn BM Spahn, zusammen mit dem Leiter der RKI H. Wieler und dem des PEI H. Cichutek, die Vermutung bekräftigt, dass es aus vielen ableitbaren Gründen in absehbarer Zeit nicht realistisch sei, für Kinder geeignete Impfstoffe zur Verfügung zu haben. Vor diesem Hintergrund werden gerade die jüngsten Kinder die zeitlich letzte Bevölkerungsgruppe darstellen, die geimpft werden kann.
Diese Information bedeutet für Gemeinschaftseinrichtungen, dass dort Betreute bzw. ihrer Schulpflicht nachkommende Schüler auf lange Sicht nicht nur auf strenge ortshygienische Maßnahmen, sondern auf hohen Schutz vor ansteckungsbedingter Übertragung durch Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG angewiesen sein werden. Dies wird zudem epidemiologisch gestützt durch bisher eindeutige Erkenntnisse: der Eintrag von SARS-CoV2-Viren erfolgt weit überwiegend durch Erwachsene.
Impfungen von Betreuern und Lehrer hätten zudem für Eltern (und ihre Arbeitgeber) einen entlastenden Effekt, da Betreuung und Beschulung verlässlicher bleiben. Zudem bleibt das gesamtgesellschaftlich formulierte Ziel, Bildung und Betreuung aufrecht zu erhalten, weniger gefährdet.
Schutz der Betreuenden und Lehrenden in Gemeinschaftseinrichtungen wäre somit auch angewandter Kinderschutz.
Quelle: Stellungnahme der DAKJ vom 09.12.2020