Wie viel Aufsicht ist Pflicht?
Unter Aufsichtspflicht versteht man die gesetzliche Verpflichtung der Eltern und derer, die dazu vertraglich verpflichtet sind, die Kinder so zu beaufsichtigen, dass weder die Kinder noch Dritte durch das Verhalten der Kinder Schaden nehmen. Bei einem Besuch der Kindertagesstätte übernehmen die Erzieherinnen, Kinderpflegerinnen oder ggf. ein privater Träger die Aufsichtspflicht. Bei dieser vertraglichen Übernahme kommt im Schadensfalle eine Haftung des Aufsichtsführenden in Betracht. Sie müssen sich über die rechtlichen Folgen und die rechtliche Bindung bewusst sein.
Die vertragliche Übernahme der Aufsichtspflicht muss weder ausdrücklich noch schriftlich geschehen, d. h. auch mündliche oder stillschweigende Übernahme ist rechtskräftig. Allerdings muss die Übergabe unter Beteiligung beider Seiten erfolgen. Nach der Rechtsprechung liegt eine vertragliche Übernahme der Aufsichtspflicht vor, wenn es sich um eine “weitreichende Obhut von längerer Dauer und weitgehender Einwirkungsmöglichkeit” (vgl. BGH, NJW 1968, 1874) handelt.
In der Regel erfolgt die Übernahme der Aufsichtspflicht in einer Kindertagesstätte über einen schriftlichen Betreuungsvertrag. Als Teil der Personensorge (§ 1631 Abs. 1 BGB) obliegt die Aufsichtspflicht den Erziehungsberechtigten. Mit dem Betreuungsvertrag übernimmt diese der Träger und delegiert sie an die Einrichtungsleitung, welche sie dann an ihre Mitarbeiterinnen überträgt.
Aufgabe der Leitung bei Übertragung der Aufsichtspflicht ist es,
- die Mitarbeiterinnen genau über ihre Aufgaben zu informieren,
- dafür Sorge zu tragen, dass sie besondere Gefahrensituationen kennen,
- zu überprüfen, ob der Aufsichtspflicht nachgekommen wird,
- eine beratende Funktion einzunehmen,
- zusammen mit dem Träger oder Arbeitgeber Personal umsichtig auszuwählen,
- neue Mitarbeiterinnen ausreichend zu informieren,
- darauf hinzuweisen, dass bei einer möglichen Überforderung die Erzieherin von sich aus einen Auftrag ablehnen muss.
Die Aufsichtspflicht dient einerseits dem Schutz der Kinder vor Gefahren, andererseits, um andere Personen und deren Eigentum vor den Kindern zu schützen (§§ 1631, 1626, 832 BGB). Eine Verletzung der Aufsichtspflicht kann einen zivilrechtlichen Schadensersatz oder strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben. Bei der Kinderbetreuung stellt sich allerdings die Frage, in welchem Maße Kinder beaufsichtigt werden müssen und wann die Aufsichtspflicht als nicht erfüllt gilt.
Eine lückenlose Überwachung von Kindern ist im Alltag fast nicht möglich und aus pädagogischen Gründen nicht gewollt. Schließlich sollen Kinder auch Entwicklungsmöglichkeiten in einem gewissen Freiraum haben und Selbständigkeit gefördert werden. Dies sieht auch der Gesetzgeber so, daher ist auch die „Pflicht der Erziehung zum selbständigen und verantwortungsbewussten Handeln“ vorgesehen. Der genaue Inhalt der Aufsichtspflicht ist im Gesetz nicht geregelt. Deshalb obliegt die Beurteilung einer Aufsichtspflichtverletzung allein den Gerichten. Die Frage, die hier immer gestellt wird ist, ob der Aufsichtspflichtige das getan hat, was in der Lage und nach den Umständen des Einzelfalles vernünftigerweise verlangt werden konnte.
Bei der Betreuung von Kleinkindern werden an Sie besondere Anforderungen gestellt. Die Kinder müssen jederzeit entsprechend ihrem Alter und ihrem Entwicklungsstand beaufsichtigt werden. Bedenken Sie, dass es gerade für die Jüngsten noch schwer ist, Gefahren richtig einzuschätzen und sich an Regeln zu halten. Verschiedene Gerichtsurteile dehnten dabei das Kleinkindalter auf bis zu vier Jahre aus, da gewisse Verhaltensweisen nicht nur vom Alter sondern auch von der Persönlichkeit des Kindes abhängen.
Entscheidend ist daher
- das Alter des Kindes,
- die Persönlichkeit des Kindes,
- die Erfahrungen des Kindes,
- Behinderungen oder Krankheiten,
- Allergien,
- zwingende Medikamenteneinnahme,
- ggf. Schwimmer oder Nichtschwimmer.
Quelle und mehr zum Thema unter Newsletter kita-aktuell vom März 2013