Meldepflichten und Wiederzulassungsrichtlinien nach ansteckenden Krankheiten
Unser Linktipp: Empfehlungen des Robert Koch-Instituts
Für Meldepflichten und Wiederzulassungsrichtlinien nach ansteckenden Krankheiten gibt es bundesweite Regelungen.
Als Grundsatzparagraph für den Infektionsschutz in Gemeinschaftseinrichtungen gilt der § 34 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). In diesem werden viele ansteckende Erkrankungen aufgelistet, von denen die fett gedruckten in Kindertagesstätten oder in der Kindertagespflege wahrscheinlich häufiger zum Tragen kommen:
- Cholera
- Diphtherie
- Enteritis furch E. coli
- virusbedingtes hämorrhagisches Fieber
- Haemophilus influenza Typ b-Meningitis
- Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)
- Keuchhusten
- ansteckungsfähige Lungentuberkulose
- Masern
- Meningokokken-Infektionen
- Mumps
- Paratyphus
- Typhus
- Pest
- Poliomyelitis
- Skabies (Krätze)
- Scharlach oder sonstige Streptococcus pyogenes-Infektionen
- Shigellose
- Typhus abdominalis
- Virushepatitis A oder E
- Windpocken
Das Gesetz führt aus, dass Personen, die an diesen Krankheiten „erkrankt oder dessen verdächtig oder verlaust sind,… in Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben dürfen, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben.“
Dies gilt solange, „bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten“ ist.
Entsprechendes gilt „für die in der Gemeinschaftseinrichtung Betreuten“, darüber hinaus auch für „Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an infektiöser Gastroenteritis erkrankt oder dessen verdächtig sind“ , also Symptome eines vermutlich ansteckenden Brechdurchfalls haben, unabhängig davon, ob der Erreger (schon) bekannt ist.
Keine Sorge: Sie müssen also keine Diagnose stellen. Wenn Sie selbst als Mitarbeiter betroffen sind, kennen Sie natürlich die (Verdachts-)Diagnose Ihres behandelndes Arztes. Sollten Eltern Sie mit einer der aufgelisteten Diagnosen konfrontieren („der Kinderarzt hat gesagt, mein Kind habe Keuchhusten“), müssen Sie allerdings tätig werden.
Im Rahmen der Melde- und Mitwirkungspflicht sind Leiter bzw. Träger der Einrichtungen verpflichtet, das örtliche Gesundheitsamt darüber zu informieren. In Abhängigkeit von der Erkrankung werden nötigenfalls weitere Maßnahmen veranlasst, die über die Besuchsverbote oder vorübergehende Tätigkeitsverbote von Mitarbeitern hinausgehen.
All diese Maßnahmen dienen nicht nur dem Schutz des Betroffenen, sondern sollen vor allem dazu beitragen, eine Weiterverbreitung des Erregers einzudämmen; die Menschen, die dem Infektionsrisiko passiv ausgesetzt sind, sollen nach Möglichkeit nicht selbst erkranken und auch nicht weitere Personen im beruflichen oder häuslichen Umfeld anstecken.